Nehmen wir mal an, Sie hätten die Anlage XYZ zu verkaufen und ich kaufe die von Ihnen.
Im Falle von Streitigkeiten vereinbaren wir ein Schiedsgerichtsverfahren im Vertrag.
Ich stelle im nachhinein fest, dass die Anlage die versprochenen Eigenschaften nicht hat.
Dann würde jedes Gericht mit Verweis auf Paragraph 1029 Zivilprozessordnung meine Klage zurückweisen. Ich müsste das Schiedsgericht anrufen und dort würden wir uns treffen. Wir werden uns aber sicherlich nicht in der Öffentlichkeit streiten.
So ähnlich sind Investitionsschutzabkommen gestrickt. Im Falle von Streitigkeiten wird der Rechtsweg durch ein Schiedsgerichtsverfahren ersetzt.
Kein Land muss so ein Verfahren akzeptieren. Da aber Länder an ausländischen Investitionen interessiert sind, muss man sich überlegen, ob man auf die Weise mehr Investitionen anlockt.