Also Lehrerverbände können sich nicht einfach über geltendes Recht hinwegsetzen. Genauso wenig wie die Schulen. Machen sie aber merkwürdigerweise trotzdem, wie ich bzw. unser Kind am eigenen Leib erfahren musste:
Im Bundesland Sachsen gilt seit dem gestrigen 14.06.2021 die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung, erlassen am 10.06.2021 vom Kultusministerium Sachsen.
Laut § 4 Abs. 1 Satz 2 der SchulKitaBetrEinschrVO gilt für die Maskenpflicht an sächsischen Schulen (Zitat):
"Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal.“ (Zitat Ende)
In Leipzig liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 7,6 (Stand: 13.06.2021, Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-9000).
Weiterhin heißt es auf Seite 16 besagter Verordnung zur Maskenpflicht gleichlautend (Zitat):
"Bei einem geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) entfällt auch vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal.“ (Zitat Ende)
Nun hatte ich gestern das Problem, dass die Schulleitung unser Kind (1. Klasse) dennoch das Tragen einer Gesichtsmaske für den Flur- und Treppenhausbereich der Grundschule auferlegt hat.
Die Schulleitung hat sich dabei auf eine Empfehlung des Kultusministeriums Sachsen berufen, welches ein Weitertragen von Gesichtsmasken im Schulgebäude empfiehlt. Trotz angeordnetem Wegfall der Maskenpflicht! Also ein Widerspruch in sich!
So wie ich das verstehe, setzt diese Empfehlung auf Freiwilligkeit, d.h. die Schulleitung hat die rechtswirksame Anordnung zum Wegfall der Maskenpflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (7-Tage-Inzidenzwert unter 35) für alle Schülerinnen und Schüler anzuordnen.
Macht sie aber nicht, was für unnötige Unsicherheit bei betroffenen Eltern, Schulkindern bzw. Lehr- oder Schulpersonal führt und dadurch den faden Beigeschmack von Willkür bekommt.
Eine Maskenpflicht ist nicht nur aufgrund der sinkenden Inzidenzzahlen, sondern auch aufgrund der örtlichen Begebenheiten (Treppenhaus und Flure der Grundschule sind mindestens 3 m breit) unverhältnismäßig!
Und meines Erachtens nach darf sich die Schulleitung im „Hausrecht“ nicht über bestehendes, übergeordnetes Recht hinwegsetzen!
Die Krönung des Ganzen ist noch, daß die Schulleitung auf der eigenen Homepage mit gestrigem Datum einen neuen Hygieneplan veröffentlicht und aufgestellt hat, der sich auf veraltete Rechtsverordnungen bezieht und die neuen Regelungen einfach missachtet!
Das ist so unfassbar krass, da weiß man einfach nicht mehr weiter und kann sich nur an den Kopf fassen.
Wird wohl unsererseits eine Dienstaufsichtsbeschwerde geben, sofern die Schulleitung nicht doch noch einlenkt und die neuen Regelungen im Hygieneplan aufgreift und den Wegfall der Maskenpflicht für alle Schulbeteiligten durchsetzt.
Da fragt man sich, wozu es behördliche Anordnungen gibt, wenn sich nicht an diese gehalten wird.
Gibt es noch andere betroffene Eltern oder Schülerinnen / Schüler, denen es gestern genauso erging? Wie kann und sollte man bei einer solchen Willkür und Unfähigkeit reagieren?
Beschwerdeweg über die Schule? Elternrat einschalten? Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Schulamt einreichen?
Nochmal bei der Schulleitung sachlich nachhaken und um Nachbesserung bitten?
Hier noch die Quelle zur aktuellen Verordnung (Hinweis: die sächsische Coronaschutzverordnung greift seit dem 14.06.2021 nicht mehr für Sachsens Schulen):
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/21_06_10_Saechsische_Schul-und-Kitabetriebseinschraenkungsverordnung.pdf