Offensichtlich wird §187 StGB (Verleumdung) im Zusammenhang mit
Auskunfteien nicht angewendet, obwohl das durchaus möglich wäre.
Denn der Straftatbestand "Kredit gefährden" wird durch eine schlechte
Auskunft zweifellos realisiert. Und so lange ein transparenter
Nachweis ausbleibt, wo diese Einschätzung herkommt, kann man sogar
annehmen, dass das "wider besseres Wissen" erfolgt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Scoring-Algorithmen ein
Geschäftsgeheimnis sein müssten. Das ist allenfalls erklärbar damit,
dass diese Algorithmen wissenschaftlich und statistisch nicht
fundiert sind und man sich daher mit der Geheimhaltung schützen will.
Ansonsten ist das relevante Geschäftskapital die Datenbasis, die von
den Kreditoren eingestellt wird (also Informationen über unbeglichene
Forderungen).
Die entsprechenden Datensätze können gegen Identitätsnachweis
durchaus zur Selbstkontrolle dem Berechtigten zugänglich gemacht
werden, ohne dass das Geschäftsmodell bedroht wäre.
Und nach entsprechendem Hinweis sind strittige, unbelegte oder
falsche Einträge zu löschen.
Das beinhaltet insbesondere, dass offene Forderungen nur mit
entsprechendem Nachweis angenommen werden sollten, der die
Einwilligung zur Schufaübertragung, den Vertrag und einen Nachweis
über Nichtzahlung enthalten sollte, besser noch einen gerichtlichen
Titel.
Generell besteht nämlich das Problem, dass beliebige Eintragungen
gemacht werden können und der Löschanspruch primär gegen den
Eintragenden besteht. Dieser kann aber oft nicht durchgesetzt werden,
weil sich der Eintragende in Luft aufgelöst hat. Dann bleibt der
Eintrag über lange Zeit stehen, obwohl er bestritten wurde. Hier
sollten die Auskunfteien verpflichtet sein, bestrittene Forderungen
nach entsprechender Frist ohne Reaktion des Eintragenden zu löschen.
Wo das verweigert wird, sollte man schlicht "Verleumdung" annehmen
und entsprechende Freiheitsstrafen gegen die Betreiber verhängen.
Auskunfteien nicht angewendet, obwohl das durchaus möglich wäre.
Denn der Straftatbestand "Kredit gefährden" wird durch eine schlechte
Auskunft zweifellos realisiert. Und so lange ein transparenter
Nachweis ausbleibt, wo diese Einschätzung herkommt, kann man sogar
annehmen, dass das "wider besseres Wissen" erfolgt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Scoring-Algorithmen ein
Geschäftsgeheimnis sein müssten. Das ist allenfalls erklärbar damit,
dass diese Algorithmen wissenschaftlich und statistisch nicht
fundiert sind und man sich daher mit der Geheimhaltung schützen will.
Ansonsten ist das relevante Geschäftskapital die Datenbasis, die von
den Kreditoren eingestellt wird (also Informationen über unbeglichene
Forderungen).
Die entsprechenden Datensätze können gegen Identitätsnachweis
durchaus zur Selbstkontrolle dem Berechtigten zugänglich gemacht
werden, ohne dass das Geschäftsmodell bedroht wäre.
Und nach entsprechendem Hinweis sind strittige, unbelegte oder
falsche Einträge zu löschen.
Das beinhaltet insbesondere, dass offene Forderungen nur mit
entsprechendem Nachweis angenommen werden sollten, der die
Einwilligung zur Schufaübertragung, den Vertrag und einen Nachweis
über Nichtzahlung enthalten sollte, besser noch einen gerichtlichen
Titel.
Generell besteht nämlich das Problem, dass beliebige Eintragungen
gemacht werden können und der Löschanspruch primär gegen den
Eintragenden besteht. Dieser kann aber oft nicht durchgesetzt werden,
weil sich der Eintragende in Luft aufgelöst hat. Dann bleibt der
Eintrag über lange Zeit stehen, obwohl er bestritten wurde. Hier
sollten die Auskunfteien verpflichtet sein, bestrittene Forderungen
nach entsprechender Frist ohne Reaktion des Eintragenden zu löschen.
Wo das verweigert wird, sollte man schlicht "Verleumdung" annehmen
und entsprechende Freiheitsstrafen gegen die Betreiber verhängen.