Lutz Bohmann schrieb am 15.11.2023 12:32:
Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. ...
...
Um das mal zu übersetzen, steht da nichts anderes, als das die Klimakirchler nicht in der Lage waren, mit ihrer Apokalypsengeschichte beim BVerfG zu punkten.
Kann man auch anders lesen:
Einfach nur Geld bereit zu stellen,
ohne komkrete Maßnahmen zu ergreifen,
wird der Notsituation nicht gerecht.
Da wurde nämlich nicht gesagt,
dass es keine Notsituation geben würde,
sondern nur,
dass der Zusammenhang zu den ergriffenen Maßnahmen
unzureichend dargelegt wurde.
Im Gegenteil wurde sogar bestätigt,
dass eine Notsituation festgestellt wurde.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (15.11.2023 12:58).