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  • Lutz Bohmann

28 Beiträge seit 13.11.2023

Vielleicht mal Kompa ranlassen

der ist Jurist obwohl man das nicht mal sein muss.

Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der erste Punkt ist nämlich der wichtigste. Gegen die anderen beiden wird an anderen Stellen regelmäßig verstoßen, ohne dass es die Union oder sonstwen kratzt. Um das mal zu übersetzen, steht da nichts anderes, als das die Klimakirchler nicht in der Lage waren, mit ihrer Apokalypsengeschichte beim BVerfG zu punkten.

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