Im DDR-Strafrecht waren DDR-Politiker gegenüber anderen Bürgern bei Beleidigung nicht herausgehoben. Es ist immer die Rede von "Repräsentanten oder anderen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik", allerdings nicht bei Beleidigung, sondern bei staatsfeindlicher Hetze (hier: Diskriminierung wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit).
Herausgehoben sind der Präsident, der Präsident der Volkskammer und der Ministerpräsident der Deutschen Demokratischen Republik im Falle von Nötigung, führende Repräsentanten im Falle von Hochverrat (bei Angriff auf deren Leben oder Gesundheit) - beides alles andere als Beleidigung - und ausländische Politiker.
vgl. https://www.verfassungen.de/ddr/strafgesetzbuch74.htm