Blueroom schrieb am 7. November 2008 07:57
> Hätte sie mal das Gesetz gelesen, würde sie feststellen, dass es sich
> hierbei um "pornographische Schriften mit sexuellen Handlungen"
> handelt, die nicht verbreitet, vorgehalten, oder sonstwas werden
> dürfen. Eine sich eincremende Strandschönheit fällt garantiert NICHT
> darunter, und wenn Exekutive und Judikative noch so prüde sind.
Egal wie man das zitierte Beispiel bewertet, im Grunde geht es doch
in Twisters Text darum: Sie meint, der Gesetzestext erlaubt die
Bestrafung wegen eines Anscheins. Weil in einem Porno einer der
Darsteller aussieht, als wäre er unter 18, kann man ihn verknacken.
Dabei ist es irrelevant, ob er nachweislich volljährig war. Laut
Twister ist es §184 des StGB nach ist es möglich jemanden wegen
seiner eigenen Jugendphotos zu verknacken, weil sie den Anschein des
pornographischen haben und der Eigner zum Zeitpunkt nachweislich
nicht Volljährig war.
Ich glaube aber, dass sie hier den einleitenden Satz des §184
überliest. Hier steht:
> § 184c
> Verbreitung, Erwerb und Besitz
> jugendpornographischer Schriften
> (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
> die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
> von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand
> haben (jugendpornographische Schriften),...
Er schränkt eindeutig den Geltungsbereich auf Personen von vierzehn
bis achtzehn Jahren ein. Und "wirklichkeitsnahes Geschehen" sehe ich
auf die Handlungen bezogen, nicht auf die Handelnden. Aus der
Meinungsverschiedenheit ergibt sich aber schon, das der Gesetzestext
interpretationsfähig ist. Gerade das ist bei Gesetzen zu vermeiden.
(Quelle http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2149.pdf)
Den Rest ignoriere ich mal und mahne an, bitte auch die eigenen
Anwürfe zu unterlegen, da sie sonst schlichte Polemik sind.
SpareTimeX
> Hätte sie mal das Gesetz gelesen, würde sie feststellen, dass es sich
> hierbei um "pornographische Schriften mit sexuellen Handlungen"
> handelt, die nicht verbreitet, vorgehalten, oder sonstwas werden
> dürfen. Eine sich eincremende Strandschönheit fällt garantiert NICHT
> darunter, und wenn Exekutive und Judikative noch so prüde sind.
Egal wie man das zitierte Beispiel bewertet, im Grunde geht es doch
in Twisters Text darum: Sie meint, der Gesetzestext erlaubt die
Bestrafung wegen eines Anscheins. Weil in einem Porno einer der
Darsteller aussieht, als wäre er unter 18, kann man ihn verknacken.
Dabei ist es irrelevant, ob er nachweislich volljährig war. Laut
Twister ist es §184 des StGB nach ist es möglich jemanden wegen
seiner eigenen Jugendphotos zu verknacken, weil sie den Anschein des
pornographischen haben und der Eigner zum Zeitpunkt nachweislich
nicht Volljährig war.
Ich glaube aber, dass sie hier den einleitenden Satz des §184
überliest. Hier steht:
> § 184c
> Verbreitung, Erwerb und Besitz
> jugendpornographischer Schriften
> (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),
> die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen
> von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand
> haben (jugendpornographische Schriften),...
Er schränkt eindeutig den Geltungsbereich auf Personen von vierzehn
bis achtzehn Jahren ein. Und "wirklichkeitsnahes Geschehen" sehe ich
auf die Handlungen bezogen, nicht auf die Handelnden. Aus der
Meinungsverschiedenheit ergibt sich aber schon, das der Gesetzestext
interpretationsfähig ist. Gerade das ist bei Gesetzen zu vermeiden.
(Quelle http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2149.pdf)
Den Rest ignoriere ich mal und mahne an, bitte auch die eigenen
Anwürfe zu unterlegen, da sie sonst schlichte Polemik sind.
SpareTimeX