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  • GBöttcher

mehr als 1000 Beiträge seit 03.01.2017

Re: Der Islam gehört UNTER das Gesetz.

Merimi Fön schrieb am 01.05.2022 11:11:

GBöttcher schrieb am 01.05.2022 09:04:

Erst kürzlich urteilte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, dass die Katholische Kirche juristisch nicht für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit an, in diesem Fall, Belgiern in Belgien, gerichtlich zu belangen ist, da der Vatikanstaat und seine Vertreter Immunität genießen.

Das hast Du aber ziemlich falsch wiedergegeben. Im Urteil wurde tatsächlich festgestellt, dass sich ein belgisches Gericht nicht falsch verhalten hat, als es sich bezüglich einer Klage gegen einen fremden Staat als nicht zuständig erklärt hat. Tatsächlich handelt es sich hier nicht um ein "Privileg" des Vatikanstaates, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass was für andere Staaten gilt auch für den Vatikanstaat gilt, dieser also gerade keine besondere Rolle innehat.

Weiter wurde festgestellt, dass selbstredend sehr wohl Klagen gegen Exponenten dieses Staates Klage vor einem belgischen Gericht geführt werden können, wenn - wie bei jeder anderen Klage auch - die formalen Bedingungen dafür eingehalten werden

Da ich kein Jurist bin, kann es gut möglich sein, dass mir juristische Feinheiten verborgen blieben, allerdings ist die Klage ja nicht ohne Grund vor dem EGMR gelandet.

Wieviele andere Staaten betreiben denn noch "Soziale Einrichtungen" überwiegend im Ausland (in Deutschland auf Kosten der Allgemeinheit)?
Und sind nicht aus vielen Ländern schwere Übergriffe und sogar ungeklärte Todesfälle, in solchen Einrichtungen bekannt geworden? Auch im kirchlichen Umfeld außerhalb solcher Einrichtungen?! Im Namen der Moral, "unehelich" geborene, oder sonstwie stigmatisierte Kinder, als Zwangsarbeiter ausgebeutet worden?!

Wenn also die Staaten, eine Strafverfolgung, die der Schwere der Vergehen angemessen ist, nicht gesetzlich etablieren, obwohl die Vorwürfe bis in unsere Zeit reichen, wie nennt man das als Jurist?

Zum Beispiel muss man in Deutschland bei Beanspruchung einer Leistung in einer (mit öffentlichen Geldern finanzierten) Einrichtung eines kirchlichen Trägers oft Verträge unterzeichnen, die bei Unstimmigkeiten auf Kirchenrecht verweisen, und den üblichen Rechtsweg ausschließen. Und dies ohne gesonderte Aufklärung über die Aufgabe der Rechte.

Da es öfter keine Alternative zu den kirchlichen Einrichtungen gibt, befindet sich der (aufgeklärte) Hilfsbedürftige in einem Dilemma. Entweder er verzichtet auf seine gesetzlichen Rechte, oder er bekommt keine Hilfe, (verzichtet also ebenfalls auf seine Rechte).
Diese Praxis könnte sittenwidrig sein.

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