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  • Nachtschicht

664 Beiträge seit 12.03.2004

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 26

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html

Naja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, schon peinlich, dass ein Schauspieler besser lesen kann, als der durchschnittliche Politiker im Bundestag, aber irgendwie gehört das Eine ja zum Beruf des Anderen ... :-O

Und nochmal zum Nachlesen, da steht "insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten" sei strafbar, also hätte die Regierung der russischen Förderation schon sein Jahren von der deutschen Justiz verfolgt werden müssen.

JA, und jetzt bitte keine ME TOO oder Whataboutism Kommentare, hier geht es NICHT um die Vergangenheit! Wie gesagt, wer lesen kann ist klar im Vorteil !!!

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.04.2022 03:09).

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