Pragmatiker schrieb am 06.07.2016 18:07:
Das Problem ist doch in den allermeisten Fällen nicht die Rechtslage sondern vielmehr die Beweislage.
Kein Grund, die Gesetzeslage nicht den Erfordernissen anzupassen.
muss das Gericht den folgenden beiden Risiken abwägen:
1. [...]
2. Das Risiko einem tatsächlichen Opfer die Anerkennung seines Martyriums zu verwehren.
Auch dieser Punkt liegt etwas daneben, denn nach der im deutschen Recht allgemein anerkannten Strafzwecktheorie ist Sühne nur ein Nebenzweck der Sanktionen.
Nun gibt es tatächlich Feministinnen, die die Auffassung vertreten Punkte 2
Kann keinen Schachtelsatz bilden, pröllt aber mit subjektiven Feindbildern rum. Ideologie über Verstand, wa?