Pragmatiker schrieb am 08.07.2016 11:00:
Noch einmal: Entscheidend ist der Vorsatz des Täters und
Und Vorsatz ist nicht das gleiche wie Absicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz_(Deutschland)
Wenn der Täter es für möglich gehalten hat, dass sich das Opfer eventuell beleidigt fühlt, dann ist das schon keine Fahrlässigkeit mehr, sondern Eventualvorsatz.
Das mit Bohlen ist von der Begründung her abstrus. Dass man sein übliches Verhalten erwähnt, ist ein Unding; die Begründung hätte lauten müssen "Beamte zu duzen ist unhöflich und respektlos, aber nicht ehrverletzend, also keine Beleidigung."