Exoteriker schrieb am 08.07.2016 11:08:
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Pragmatiker schrieb am 08.07.2016 11:00:
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Noch einmal: Entscheidend ist der Vorsatz des Täters und
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Und Vorsatz ist nicht das gleiche wie Absicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz_(Deutschland)
Wenn der Täter es für möglich gehalten hat, dass sich das Opfer eventuell beleidigt fühlt, dann ist das schon keine Fahrlässigkeit mehr, sondern Eventualvorsatz.
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Genau das ist die Frage.
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Das mit Bohlen ist von der Begründung her abstrus. Dass man sein übliches Verhalten erwähnt, ist ein Unding; die Begründung hätte lauten müssen "Beamte zu duzen ist unhöflich und respektlos, aber nicht ehrverletzend, also keine Beleidigung."
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Sehe ich anders. Die Begründung ist genau richtig. Wenn nämlich jemand duzt, der ansonsten immer siezt, dann bringt er damit seine Geringschätzung zum Ausdruck. Wenn hingegen jemand duzt, der generell in allen Kontexten das Siezen vermeidet, dann trifft dies nicht zu.