Herbstprinz schrieb am 30.04.2024 14:25:
Ammerländer schrieb am 30.04.2024 13:40:
Bisher war es im EEG geregelt (Paragraph 15), dass entgangener Gewinn erstattet wird. Dieser Paragraph wurde gestrichen. Dafür gibt es neu im EnWG den Paragraphen 13a, Absatz 2 Punkt 5.
Ich bin kein Jurist, aber ich interpretiere den Satz so, dass entgangene Gewinn bei Abregelung bezahlt wird.
Wenn Sie es besser wissen, bin ich für einen Hinweis dankbar.Welcher entgangene Gewinn denn, wenn der Strompreis negativ ist?
Außerdem gilt auch "Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist."
Negativer Strompreis bedeutetet dass der Stromerzeuger (also der Besitzer der Solarzellen) Geld bezahlen muss damit ihm jemand seinen Strom abnimmt. Da bei EEG der Stromerzeuger immer seinen garantierten Preis bekommt zahlst du als Steuerzahler diese Differenz, und die ist bei Solarstrom ganz schön heftig: im Durchschnitt 13,7 cent pro kWh.
Der Paragraph §57 EEG erlaubt Stromerzeuger für jeden Monat zu entscheiden ob sie ihren Strom für diesen Monat selber vermarkten oder nach dem EEG Vergüten zu lassen. Wenn jemand entscheidet seinen Strom selber zu vermarkten dann gilt natürlich nicht die Regelung dass man bei Abschaltung wegen Netzschutzmaßnahmen weiterhin eine Vergütung nach EEG erhält.