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  • soultonic

310 Beiträge seit 25.04.2021

#allesindenArm: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Apotheken und – in eingeschränktem Umfang – Ärzte.[1]

Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden.[2]

Pflichtangaben

§ 4 HWG[5] verpflichtet dazu, bei der Werbung für ein Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG aufgeführten Pflichtangaben zu machen. An ihre Stelle tritt bei der Werbung außerhalb der Fachkreise die Pflicht zu der allseits bekannten Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.
Verbot irreführender Werbung

Auch im Übrigen unterscheidet das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich zwischen einer Werbung für die in § 1 HWG genannten Produkte und Behandlungen gegenüber Fachkreisen, die in § 2 HWG[6] definiert werden, und gegenüber Laien. Irreführende Werbung[7] oder Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel[8] ist generell verboten.
Laienwerbung

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden. § 11 HWG[9] enthält darüber hinaus einen Katalog von Werbeaussagen, -inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung mit Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise generell untersagt sind. Dazu gehört z. B.[/b]

das Verbot der Werbung mit Empfehlungen durch Wissenschaftler, im Gesundheitsbereich tätige Personen oder Prominente,
das Verbot der Wiedergabe von Krankengeschichten, sofern diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind,
das Verbot der Abbildung von Vorher-Nachher-Darstellungen oder von Krankheitssymptomen, sofern diese Abbildungen missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind,
das Verbot von Werbeaussagen, die nahelegen, dass sich die Gesundheit bei Nichtverwenden eines Produkts verschlechtert,

oder

das Verbot der Werbung mit Preisausschreiben oder Verlosungen, sofern diese einer unzweckmäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.

Im Jahr 2012 erfuhr das HWG hinsichtlich dieses Kataloges einige wesentliche Neuerungen.[10] Dabei wurden Vorher-Nachher-Darstellungen und Krankengeschichten – bis dato komplett verboten – mit der Maßgabe erlaubt, dass sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein dürfen. Außerdem wurden die folgenden, bis dato geltenden Verbote aufgehoben:

das Verbot der Werbung mit Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihres Berufs,
das Verbot der Werbung mit Angaben, wonach das Produkt oder die Behandlung ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird
das Verbot der Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,

und

das Verbot von Veröffentlichungen, die zu Selbstdiagnosen verleiten könnten.

Verbot von Werbegeschenken[/b]

Eine weitere wichtige Bestimmung enthält § 7 HWG,[11] der Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu Zwecken der Arzneimittelwerbung untersagt, soweit von sehr eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen wird.[/b] Eine Ausnahme ist die Abgabe von Zuwendungen und sonstige Werbegaben, soweit es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Die Grenze der Geringwertigkeit wird aber bereits bei einem Wert von über 1 Euro überschritten.[12]

Nach § 12 HWG[13] wird die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen (Anlage Abschnitt A, z. B. nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Krebserkrankungen usw.) oder Tieren (Anlage Abschnitt B, z. B. Krankheiten gemäß TierSAnzV und TierKrMeldeV, Krebserkrankungen, Koliken bei Pferden und Rindern usw.) beziehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Heilmittelwerbegesetz

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.11.2021 10:53).

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