Wie bei den meisten Gesetzen neueren Datums ist auch hier im § 303b
StGB eine gewisse Schwammigkeit zu beobachten. Einerseits fehlt ganz
klar der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Tat - ansonsten wäre ja
jeder, der während eines DDoS-Angriffs eine normale Anfrage stellt,
ebenfalls schuldig daran, zum technischen Versagen der Anlage
beigetragen zu haben.
Weiterhin ist nicht näher definiert, welche Datenverarbeitungsanlagen
von wesentlicher Bedeutung sind und welche nicht. An dieser Stelle
läßt sich allzu leicht verargumentieren, dass jede Anlage und keine
Anlage von wesentlicher Bedeutung ist.
Gruß, Alex
StGB eine gewisse Schwammigkeit zu beobachten. Einerseits fehlt ganz
klar der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Tat - ansonsten wäre ja
jeder, der während eines DDoS-Angriffs eine normale Anfrage stellt,
ebenfalls schuldig daran, zum technischen Versagen der Anlage
beigetragen zu haben.
Weiterhin ist nicht näher definiert, welche Datenverarbeitungsanlagen
von wesentlicher Bedeutung sind und welche nicht. An dieser Stelle
läßt sich allzu leicht verargumentieren, dass jede Anlage und keine
Anlage von wesentlicher Bedeutung ist.
Gruß, Alex