Der Zweck von Untersuchungshaft ist die Sicherstellung des
Verfahrens.
Zum einen soll keine Gelegenheit geschaffen werden, Beweise zu
vernichten. Das setzt aber auch voraus, dass die Justiz eigene
Bemühungen unternimmt, Beweise zu sichern. Wenn die Justiz zu faul
ist, Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen, ist auch
Untersuchungshaft unangemessen.
Dann gibt es da noch Fluchtgefahr. Diese steigt mit Strafandrohung
und Vermögen des Delinquenten. Die Strafandrohung bei
Wirtschafstdelikten ist lächerlich gering, praktisch nie wird Haft
verhängt. Von daher ist auch die Fluchtgefahr gering.
Insofern hat die Untersuchungshaft hier einmal mehr das Gschmäckle
von Lynchjustiz.
Verfahrens.
Zum einen soll keine Gelegenheit geschaffen werden, Beweise zu
vernichten. Das setzt aber auch voraus, dass die Justiz eigene
Bemühungen unternimmt, Beweise zu sichern. Wenn die Justiz zu faul
ist, Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchzuführen, ist auch
Untersuchungshaft unangemessen.
Dann gibt es da noch Fluchtgefahr. Diese steigt mit Strafandrohung
und Vermögen des Delinquenten. Die Strafandrohung bei
Wirtschafstdelikten ist lächerlich gering, praktisch nie wird Haft
verhängt. Von daher ist auch die Fluchtgefahr gering.
Insofern hat die Untersuchungshaft hier einmal mehr das Gschmäckle
von Lynchjustiz.