Zu Punkt 1:
BVFG § 6 Volkszugehörigkeit. (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Wer deutscher Abstammung ist wird bevorzugt, ja.