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  • Kalman

mehr als 1000 Beiträge seit 17.10.2002

Re: Diskriminierung bei Vergabe von Staatsbürgerschaften

Zu Punkt 1:

BVFG § 6 Volkszugehörigkeit. (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Wer deutscher Abstammung ist wird bevorzugt, ja.

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