Aus dem PUAG
Ein Untersuchungsausschuss hat nach § 20 PUAG das Recht, Zeugen vorzuladen. Es ist jedoch nicht möglich, Zeugen zu vereidigen oder unter Eid zu vernehmen. Ein Untersuchungsausschuss kann zudem selbst keine Dursuchungsbefehle oder -beschlüsse ausstellen oder erlassen.
Sollte eine Person der Pflicht zur Herausgabe eines Gegenstands nach § 29 Abs. 1 PUAG nicht freiwillig nachkommen, kann gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder über die Beschlagnahme und die Herausgabe eines Gegen- standes an den Untersuchungsausschuss entscheiden. Darüber hinaus kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des BGH auch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 PUAG zur Beschlagnahme des Gegenstands die Dursuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.