Olle Knolle schrieb am 06.11.2021 11:30:
Da sind Jugendliche unter 18 Jahren ausdrücklich von der Testpflicht ausgenommen.
Und was sagen Sie nun?
Ich sage, das stimmt. Obwohl ich es bisher auch falsch verstanden habe. Aus der Corona-Verordnung BW:
"Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre
» Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)"
Den Passus "einer auf der Grundschule aufbauenden Schule" habe ich erst beim dritten oder vierten Lesen richtig verstanden, nachdem ich mir ein Schul-Organigramm angeschaut habe.
https://planet-beruf.de/fileadmin/assets/PDF/Uebersicht_Schulsysteme_Laender/BAW_Schulsystem.pdf
Alle Schulen außer sonderpädagogische (und die werden extra erwähnt) bauen auf eine Grundschule auf. Warum man da also nicht einfach schreiben kann: "alle Schüler und Nicht-Schüler (diese mit Antigentest) bis einschließlich 17 Jahre" erschließt sich mir nicht. Aber ich bin ja auch kein Beamter.