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  • unbekannter Benutzer

mehr als 1000 Beiträge seit 05.06.2020

Was soll ich von einem Artik glauben, der schon in der 5. Zeile äh ungenau wird?

Vorweg es gibt auch Kreise, da herrschen andere Sitten:
https://image.saechsische.de/1200x675/3/9/3924n4fswwa60r15o6oazpo9kidxg3e8.jpg

"Bollerwagen und Grillen: Das sind die Regeln
Die Bollerwagentouren sind grundsätzlich natürlich erlaubt, solange sie den Verkehr nicht behindern. Das bedeutet, dass Radwege oder Straßen nicht blockiert werden dürfen. Andernfalls können Bußgelder oder andere Sanktionen drohen."

Da habe ich mich doch schon gefragt, wenn das so losgeht, wie geht es weiter?
Alkohol ist ein Nervengift und und wirkt nervenschädigend. Also bitte auch als Studiosus nur soviel saufen, das noch Reste der Nervenzellen erhalten bleiben.
Alkohol ist grundsätzlich natürlich auch erlaubt. Solange keiner belästigt wird.
Jetzt ist die Frage, dürfen Menschen die Straße grundsätzlich nicht blockieren oder nur die mit Böllerwagen?
Ich denke mir das so:
Grundsätzlich müssen Fußgänger den Fußweg benutzen, aber mit Böllerwagen, wenn der Fußweg schmal, ist müssen sie die Fahrbahn nutzen, weil andere 'zu Fuß Gehende' behindert würden.

Zur Rechtsfindung ist ein Blick in Gesetz stehts hilfreich, hier die StVO § 25 Fußgänger:
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

Ganz klar, die Böllerwagentruppe darf Fußgänger auf dem Fußweg nicht behindern, Kraftwagen werden per Definition nicht behindert, da sich die Böllerwagentruppe schlicht an die Regeln hält. Wer in der Stadt mit 50km/h unterwegs ist, der behindert auch nicht, er hält sich an die Regeln.
Wer das als Autofahrer nicht kapiert, ist möglicherweise charakterlich nicht zur Führung eines KFZ geeignet. Er unterscheidet sich insofern nicht vom Trunkenbold.

Jetzt treten die Böllerwagen ja an Christi Himmelfahrt immer in Rudeln auf, das ist Gottes Wille.

StVO § 27 Verbände ist auch nicht bekannt?
§ 27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

[i](2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.[/i]

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