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  • Bergfalke

mehr als 1000 Beiträge seit 27.07.2019

Selbsttötung ist zulässig, aber............... München...

ananemona schrieb am 04.10.2021 13:51:

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>>> Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das […] schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
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Früher gab es gelegentlich den Todessprung in die Isar von der Großhessoler Brücke, inzwischen wurde die so umgebaut und vergittert das es nichtmehr möglich ist.

Der Erfolg? Personen mit Todeswunsch springen vor fahrende Züge............

Ähnlich auch an der 200m hohen Autobahnbrücke über den Kocher bei Schwäbisch Hall, die Alternatve ist "Geisterfahrer"!

Bei Brücken wird teils der Baulasträger verantwortlich für Selbsttötungen gemacht, DB-Netz aber nicht, Strassenmeisterien auch nicht für Geisterfahrer...

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