Lumpenpazifist schrieb am 13.12.2023 16:51:
Im ÖD ist das ganze noch mal eine Nummer härter und im Beamtenrecht ist so etwas m.M. auch strafbar.
Ist das so?
Laut dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Landesbeamtengesetzen sind Beamte grundsätzlich berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben. Was aber gilt überhaupt als Nebentätigkeit? Paragraf 97 des BBG gibt Aufschluss: „Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung“, heißt es hier. Weiter wird definiert:
Ein Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Eine Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft gilt nicht als Nebentätigkeit.