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Avatar von happyjanos
  • happyjanos

mehr als 1000 Beiträge seit 03.12.2015

§ 313 BGB befreit nicht von der Verpflichtung zu zahlen. Die Schulden bleiben.

Je nach Vermieter ist der Mieter auf den Guten Willen angewiesen.

Anstatt eines Rechtsstreites kann er sich jedoch Gedanken darüber machen welche Verkürzten Fristen er für Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzrecht in Anspruch nehmen kann.

Nach 4 Jahren und 11 Monaten kann dann neu gestartet werden.+o(

Bitte als Satire verstehen, denn so denkt unser Gesetzgeber.

Richtig spaßig wird es für Selbständige welche womöglich viel investiert und vielleicht 3-4 Jahre Anfangsverluste hatten, jetzt durch Corona Maßnahmen weitere 2-3 Jahre Verluste machen und sich durchbeisen.

Dann steht plötzlich das Finanzamt auf der Matte und bezweifelt die Gewinnerzielungsabsicht und alle Verluste werden nicht anerkannt. Dann kannst nachzahlen und einpacken.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (27.01.2021 14:43).

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