Ansicht umschalten
Avatar von Exilholsteiner
  • Exilholsteiner

mehr als 1000 Beiträge seit 02.03.2015

Re: § 313 BGB befreit nicht von der Verpflichtung zu zahlen. Die Schulden bleibe

happyjanos schrieb am 27.01.2021 14:38:

Je nach Vermieter ist der Mieter auf den Guten Willen angewiesen.

Eigentlich nicht. das Rechtsinstitut vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gibt einer Vertragspartei, die von einer besonders dramatischen Veränderung der Verhältnisse betroffen ist, einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, im Extremfall sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Der Anspruch auf Vertragsanpassung (in diesem Fall: auf Reduzierung der Miete) kann ggf. sogar gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Vermieter stur bleibt.

Allerdings lässt sich derzeit überhaupt nicht vorhersagen, ob und in welcher Höhe betroffene Ladeninhaber die Herabsetzung ihrer Miete verlangen können und ob die Miete dauerhaft oder nur vorübergehend und wenn ja für wie lange herabgesetzt werden kann. Genau dazu hat der Gesetzgeber gerade nichts geregelt.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten