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  • BmacB

53 Beiträge seit 17.07.2019

Re: § 313 BGB befreit nicht von der Verpflichtung zu zahlen. Die Schulden bleibe

I.d.R. ist man ja Vorsteuerabzugsberechtigt - die wird man sich vom FA 1:1 "ziehen" können; insofern sind zumindest anteilige Mietzahlungen - oder Versicherungen, Security, Strom, Wasser, Einkäufe...alles Posten die Ausgaben und somit Verluste erzeugen bzw. Gewinnmindernd sich auswirken. Höchstwahrscheinlich gibt es auch so einige Unternehmen, die Gewinne aus Vorjahren jetzt verlagern konnten. Wer diese Zeiten liquiditätsmässig (und flüssig sein ist eben das A&O in der Unternehmensführung, egal wie gross oder klein) überlebt, und sofern es Ende diesen Jahres mit der Pandemie vorbei ist, verlagert die kommenden Gewinne rückwirkend.

Ebenso kann man es mit den sogenannten Ansparabschreibungen halten, die ggf in den vorherigen 2 Jahren angelegt wurden; auch eine Art Gewinne zu verlagern und Steuerlasten zu mindern bzw überhaupt zu steuern.

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