Bratapfelkuchen schrieb am 27.01.2021 14:19:
Aber hierzu noch folgendes:
Soweit ich es ersehen kann, wurden die Coronafolgen bislang sowieso als Veränderung der Geschäftsgrundlage angesehen.
Natürlich. Das habe ich in einem anderen Kommentar weiter oben ja auch schon geschrieben.
Die Tatsache, dass Gaststätten pandemiebedingt zwangsweise geschlossen sind, ist so offenkundig, dass man dafür keine gesetzliche Vermutung braucht. Die Tatsache, dass ein Gastwirt bei Abschluss des Mietvertrages davon ausgegangen ist, dass es keine wiederholten monatelangen Zwangsschließungen mit erheblichen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs dazwischen geben würde, ebenfalls.
Hätte der Gesetzgeber den Gastwirten und anderen Gewerbetreibenden, deren Läden zwangsweise geschlossen sind, wirklich helfen wollen, dann hätte er Regelungen auf der Rechtsfolgenseite, nicht auf der Tatbestandsebene, treffen müssen. Das hat er aber nicht.
Das Gesetz ist Murks. An sich ist Art. 240 § 7 EGBGB eine Bitte des Gesetzgebers an die Gerichte, die von Zwangsschließungen Betroffenen nicht im Regen stehen zu lassen - mehr nicht.
Der Gesetzgeber hatte schlicht nicht die Eier in der Hose, sich mit der Grundeigentümerlobby anzulegen. Weil er dazu zu feige war, hat er, statt den Betroffenen zu helfen, diese Hilfe nur simuliert.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (27.01.2021 14:31).