Wagenrad schrieb am 27.01.2021 09:46:
Es ist selbstverständlich für JEDEN Angestellten der in HartzIV abstürzt dass "... das restlose Aufbrauchen privater Rücklagen als zumutbar gilt."
Das ist nicht ganz richtig. Nach § 67 Abs. 2 SGG II muss das Vermögen für den Zeitraum der "Pandemie" nicht aufgebraucht werden.
https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37363.htm