Mich wundert, dass das Urteil
LG München I, Endurteil v. 22.09.2020 – 3 O 4495/20
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-28189?AspxAutoDetectCookieSupport=1
nicht auch für die Gastwirte anwendbar ist. Wobei das wahrscheinlich bis zum BGH gehen wird.
Aber letztendlich müsste bei passendem Mietvertrag die Minderung zweitweise auf 0 möglich sein.