Ich kann mit der im Dezember 2020 neu eingeführten gesetzlichen Vermutung (wer's nachlesen will: Es ist § 7 in Art. 240 EGBGB, https://dejure.org/gesetze/EGBGB/240.html).
Eine gesetzliche Vermutung bezieht sich aber grundsätzlich auf Tatsachen - sie kehrt die Beweislast zu Lasten dessen um, zu dessen Nachteil die gesetzliche Vermutung aufgestellt wurde. Geregelt ist das z.B. in § 292 ZPO, https://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html
Ob die Geschäftsgrundlage durch ein Ereignis nun so schwer gestört ist, dass eine Vertragsartei die Anpassung oder Aufhebung eines Vertrages verlangen kann, ist aber nicht nur eine Frage von Tatsachen, sondern eine Wertungsfrage.
Aber auch wenn man nun sagt, dass die pandemiebedingte Schließung der Gastronomie eine so schwere Störung der Geschäftsgrundlage darstellt, dass der Gastronom eine Anpassung seiner Miete/Pacht nach unten verlangen kann, hilft das nur wenig. Denn da bleibt noch die Frage, in welcher Höhe er eine Reduzierung der Miete/Pacht verlangen kann. Auch das ist eine Wertungsfrage, bei der die gesetzliche Vermutung nicht weiterhilft.
Rechtssicherheit ist das jedenfalls nicht. Zumindest den von einer Totalschließung betroffenen Mieter/Pächter hätte man auch dieses Mal mit einem Moratorium wie beim Lockdown im Frühjahr 2020 helfen sollen.