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  • vollbio

mehr als 1000 Beiträge seit 20.02.2007

Ich habe noch nie so einen Blödsinn gelesen (nicht mal von Mühlbauer)

Ich beschränke mich hier mal auf die gröbsten Fehler - der Artikel
ist eine einzige gigantische Fehlleistung.

Zum einen hat Mühlbauer mit seiner These von einer Strafbarkeit von
Hupkonzerten nach § 325a StGB eindrucksvoll bewiesen, dass er des
Lesens nicht mächtig ist. In Absatz 4 eben jenes § 325a steht klar
und unmissverständlich, dass Kraftfahrzeuge ausgenommen sind. Damit
bleibt das Veranstalten eines Hupkonzerts allenfalls eine
Ordnungswidrigkeit, und da gilt das Opportunitätsprinzip, d.h. die
Polizei kann einschreiten, sie muss es aber nicht (vgl. § 47 OWiG).

Der Vorwurf der Strafvereitelung im Amt ist deshalb auch abwegig. Da
hier keine Straftat vorliegt (der Hinweis auf die Legaldefinition in
§ 11 steht ausdrücklich in § 258 StGB), scheidet auch
Strafvereitelung im Amt aus.

An sich dachte ich auch, dass sich unter TP-Autoren herumgesprochen
haben sollte, was eine Demonstration ist und was nicht. Nicht jede
Ansammlung von Menschen, sei es mit oder ohne Kfz, ist eine
Demonstration. Nach dem Versammlungsgesetz anmeldepflichtig sind nur
Versammlungen, die eine auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung darstellen (st.
Rspr). Daran fehlt es bei jubelnden Fans, die leisten keinen Beitrag
zur Meinungsbildung. Hinzu kommt, dass sich Autokorsos qua Natur der
Sache nur spontan (nach einem Sieg, nicht nach einer Niederlage)
bilden können, und für Spontanversammlungen gilt die Anmeldepflicht
gerade nicht. Das geht auch gar nicht, denn Spontanversammlungen
zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keinen Veranstalter haben,
der sie anmelden könnte.

Besonders peinlich finde ich auch, dass Mühlbauer hier meint, sich zu
einer Rechtsfrage aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrecht
äußern zu müssen, aber nicht einmal die elementarsten Grundlagen des
Polizei- und Ordnungsrechts auch nur ansatzweise versteht. Also,
Mühlbauer, für einen blutigen Anfänger wie Dich: Es gibt im
Polizeirecht die polizeiliche Generalklausel (in Berlin: § 17 ASOG),
die die Polizei ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Polizei- und
Ordnungsbehördengesetze der Länder sehen hierfür eine Reihe von
Standardmaßnahmen vor, z.B. die Sicherstellung von Sachen (in Berlin:
§ 38 ASOG), den Platzverweis (in Berlin: § 29 ASOG) oder den
Polizeigewahrsam (in Berlin: § 30 ASOG). Die Polizei muss aber nicht
zu Standardmaßnahmen greifen, sie kann sich auch eine atypische
Lösung ausdenken.

Ich erspare mir jetzt den Versuch, Mühlbauer den Begriff Ermessen zu
erklären, damit wäre er wohl intellektuell überfordert. Ganz grob
vereinfacht: Die Polizei kann in gewissen Grenzen machen, was sie für
richtig hält. Sie hat insbesondere die Pflicht, sich zu fragen, ob
sie überhaupt einschreiten will (Entschließungsermessen). Noch mal
zum mitmeißeln, Mühlbauer: Sie MUSS sich diese Frage stellen - ein
Polizist, der seinen Dienst mit der Einstellung "ich verfolge immer
jeden Gesetzesverstoß" versieht, handelt ermessensfehlerhaft und
damit rechtswidrig. Das Gegenteil vom Opportunitätsprinzip, nämlich
das Legalitätsprinzip, gilt nur bei der Verfolgung von Straftaten,
die wir hier aber offensichtlich nicht haben.

So richtig die Hutschnur hochgegangen ist es mir, dass der in
Rechtsfragen komplett inkompetente Mühlbauer auch noch die Klappe
ganz weit aufreißt ("Was Gröbner möglicherweise überfordert..."). Der
einzige, der hier überfordert ist, ist Mühlbauer.
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