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  • Geheimer

mehr als 1000 Beiträge seit 24.04.2003

Re: ist dabei erst einmal unerheblich

Ein geparktes Fahrzeug, welches den Verkehr behindert, steht per Definition im Halteverbot. (§12 StVO). Dieses Fahrzeug wird ebenso ortsverändert, wie ein Klimakleber.

Aus der Pflicht am rechten Fahrbahnrand zu parken, ergibt sich kein Recht selbiges zu tun. Ist die Parkbucht anderweitig belegt (z.B. Mülltonnen, Grill, Klimakleber etc.) muss man eben woanders parken.

Die StVO Verwaltungsordnung unterscheidet zwischen erlaubt, vorrangig und ausschließlich.
Nur im letztgenannten kann der Autofahrer darauf bestehen, das die definitionsfremde Nutzung beendet wird, damit er dort parken kann.

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