auf_der_hut schrieb am 01.08.2024 10:58:
Ich kann keinen Verstoß gegen die Konvention erkennen.
Um Streumunition zu "lagern, zurückzubehalten oder ... weiterzugeben" muss man sie besitzen, d.h. die Verfügungsgewalt darüber haben. Und die hat Deutschland nicht. Die Munition gehört den USA.
Deutschland hat die USA weder dabei unterstützt, ermutigt, geschweige denn hat es veranlasst die Munition zu liefern.
Die Lagerung auf Bundesgebiet ist laut dem Abkommen verboten.
Die Genehmigung des Transports über Bundesgebiet
ist zwar keine unmittelbare Weitergabe, sehr wohl aber eine mittelbare Weitergabe,
und ebenfalls verboten.
Und eine solche Transportgenehmigung und Erlaubnis zur Lagerung
stellt sehr wohl eine unterstützende Handlung dar,
da Lagerung oder Transport laut dem Abkommen ja eben verboten sind.
Alles andere ist doch nur
"Ich mach' mir die Welt widdewidde wie sie mir gefällt ...."
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Streumunition einzusetzen,
b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
https://de.wikisource.org/wiki/Übereinkommen_über_Streumunition