josephus_miller schrieb am 08.03.2018 16:50:
http://www.nachdenkseiten.de/?p=42772
Es gibt den Paragrafen 80a des Strafgesetzbuches: „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“. Dort heißt es:
„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Lesen Staatsanwälte, die zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet sind, nicht die „Bild“? Haben sie nicht zumindest einen Anfangsverdacht?
Die Staatsanwälte in D sind politisch weisungsgebunden. Verbrecher wie Röpke und Reichelt(die beiden Jihadi-Julians) wird man erst nach einem Regime-Change ihrer gerechten Strafe zuführen können.
Ein Regime Change in Deutschland wird etwas heftiger ablaufen als in Syrien. Da gibt es dann keine Strafen mehr.