josephus_miller schrieb am 08.03.2018 16:50:
http://www.nachdenkseiten.de/?p=42772
Es gibt den Paragrafen 80a des Strafgesetzbuches: „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“. Dort heißt es:
„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Lesen Staatsanwälte, die zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet sind, nicht die „Bild“? Haben sie nicht zumindest einen Anfangsverdacht?
Die Staatsanwälte in D sind politisch weisungsgebunden.
Seltsam, in Deutschland scheint dieser Umstand kein Problem zu sein, bei der Türkei hingegen wird man nicht müde, dies anzuprangern.