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  • rebzilla

mehr als 1000 Beiträge seit 28.06.2001

Wer hat denn Völkerrecht und Staatsrecht in der Schule gehabt?

Von dem her sind die Fragen interessengeleitet und weniger "naiv".

Das Völkerrecht kennt, wie Sie zutreffend schreiben keine "Völkerrechtsmacht" und auch kein "Völkerrechtsgericht" wie es im Staatsrecht üblich ist (dreiteilung der gewalten). Daher sind unabhängig von der Landesgröße und der Anzahl der Staatsangehörigen alle originären Völkerrechtssubjekte gleichberechtigt.

Es sind nicht alle Staaten Völkerrechtssubjekte oder Kulturstaaten.

Es müssen für einen Staat drei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Selbstständige und unabhängige Staatsmacht.
2. Staatsgebiet (es muß das eigene sein, darf keinem anderen Staat oder gar Völkerrechtssubjekt gehören).
3. Staatsvolk.

Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.
So läßt sich einfach feststellen, ob z.B. der Vatikan ein Staat ist.
1. Staatsmacht (Schweizer Garde ... das Militär eines neutralisierten Staates stellt Teile der "Staatsmacht").
2. Staatsgebiet (dem steht mehr als nur das italienische Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 entgegen (also italienischer Boden)).
3. Staatsvolk (kann mir mal ein Mann erklären wie sich ein Staatvolk das ausschließlich aus Pfaffen (Männer) besteht, fortpflanzen kann?)

Spielen Sie mal gedanklich Polen unter der Berücksichtigung des Völkerbundes und der Sowjetunion durch.

Nicht jeder Staat ist ein Kulturstaat, oder gar Völkerrechtssubjekt. Ein Staat muß voll souverän sein, damit er auch Deliktfähig im völkerrechtlichen Sinne ist. Er haftet also für seine völkerrechtlichen Vergehen. Das handeln alle Staaten unter sich aus.
Teilt er kulturelle-, und rechtliche- sowie Interessensüberzeugungen mit anderen Staaten, im Sinne des westfälischen Friedens, so kann er als Kulturstaat angesehen werden.
Hat er völkerrechtliche Verträge (gemeinsame kulturelle- rechtliche- Interessensüberzeugungen) in der eigenen, der innerstaatlichen Rechtssprechung übernommen sodaß sie auch für seine Staatsangehörigen gelten, und er sich im permanenten Waren- Kulturaustausch (Verkehr) mit anderen Staaten befindet, wird dieser Kulturstaat zum originären Völkerrechtssubjekt.

Es gibt aber kulturelle, rechtliche und religiöse Interessen und Ansichten die dem Völkerrecht entgegenstehen. Eine Auserwähltheit gegenüber den anderen Staaten, egal ob religiös, göttlich oder Ideel (Kapitalismus, Weltpolizist, Kommunismus, auserwähltes Volk, Islam, auserwähltes Volk ...). Denn das Völkerrecht geht von gleichen Rechten unter gleichen Interessensgemeinschaften Kulturstaaten aus. Wer gleicher ist (und sei es in einem Verein wie der UNO) steht der Völkerrechtsgemeinschaft entgegen.
1. Die UNO ist ein Staatenverein, der nur für seine Mitglieder gilt.
2. Es sind auch Nichtvölkerrechtssubjekte Mitglieder.
3. Halbsouveräne Staaten und Besatzungsverwaltungen haben Mitgliedsstatus.
4. Es gibt Gleichere als Gleiche (Sicherheitsratsmitglieder mit "Vetorecht".)
5. Die Rechte der UNO leiten sich von seinen staatlichen Mitgliedern ab, er kann keinesfalls Rechte und Pflichten für Nichtmitglieder oder auch souveräne Staaten dieser Mitgliedergemeinschaft in Anspruch nehmen. Wäre dem so, das die UNO oder deren Untergruppen etwas bestimmen könnten, wären die Staaten nicht mehr souverän, und sie würden augenblicklich als Staaten aufhören zu bestenen (Unabhängige souveräne Staatsmacht).
Wenn Ausnahmekapitalisten über "Weltorganisationen" einen Einfluß auf die souveränität von Staaten nimmt, so begeht der Staat dem diese Ausnahmekapitalisten angehören ein Völkerrechtsdelikt. Denn der Staat hat Oberaufsicht über seine natürlichen Personen und rechtlichen Personen, und hat dafür Sorge zu tragen das Seine Staatsangehörigen (die deshalb Schutz, sowie Rechte und Pflichten auch ins Ausland mitnehmen) keine Delikte begehen. Das gilt ganz besonders für Staatsgewalten im Auslande.

Etwas zur Enwicklung des Völkerrechts.

Wir hatten nicht nur den westfälischen Frieden, nachdem das Völkerrecht fahrt aufgenommen hat, sondern auch Napoleon, der in seinem Sinne ganz Europa neu gestalten wollte (so wie die Alliierten heute Deutschland gestalten wollen, was das Völkerrecht als Intervention verbietet). Als Napoleon vorbei war, und der Schaden so groß war, das ganze Staaten verschwanden, hat man sich auf dem Wiener Kongreß 1815 darüber geeinigt, wie man mit Staaten im Kriege umzugehen hat.

Da das 1. Deutsche Reich untergegangen ist, entstand nach dem Vorbild des norddeutschen Bundes das 2. Deutsche Reich, was bis zum heutigen Tage als Bundesstaat und originäres Völkerrechtssubjekt besteht.

Wenn wir völkerrechtliche Lösungen wollen, sollten wir auch im Interesse des Völkerrechts handeln.

Sapere aude.

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