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  • Relativ-Er

4 Beiträge seit 15.03.2024

Artikel 33 zu Ende lesen

Ob Versehen oder (böse) Absicht: Der Artikel 33 wird falsch verkürzt wiedergegeben.
"Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde."
Dort darf also sehr wohl sein Leben oder seine Freiheit bedroht sein, nur eben nicht wegen Rasse, Religion etc. Wie sollte das auch anders sein, wenn ein ausgewiesener Straftäter dort ins Gefängnis muss.

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