Strafgesetzbuch (StGB) § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
Wer einen Gegenstand in der Öffentlichkeit ablegt, mit dem expliziten Ziel, dass der Gegenstand von der Öffentlichkeit benutzt wird,
"Benutzt wird", "ablegt". - Schwachfug. Wahlplakate hängen zu Wahlzeiten als Info (von wg. benutzen) in der Öffentlichkeit aus. Meinungsbildung etc. Eigentum der Parteien bleiben sie, man muß sich ja um die Entsorgung kümmern (wg. fremde Sache).
Interessant: Schon der Versuch ist strafbar. Wie kann es dann jemals zu "Kunst" werden? Also kann es nur ein Verbrechen sein!
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