ex_ schrieb am 26.02.2020 21:35:
wolfdieter schrieb am 26.02.2020 20:54:
Plakate kreativ verändern dürfen wir ansehen als Beschädigung. Muss halt der Schaden in Euro und Cent ermittelt werden (mäßig). Das ist Zivilrecht.
Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn das übertretene Gesetz benannt wird. Nicht geschehen, und so lange gilt: nulla poena sine lege.
Naja, für den direkten Sachschaden gibt es ...., der Imageschaden - unbezahlbar ;)
§185 StGB oder §187StGB, Beleidigung, Verleumdung.Bei BW-Plakaten immerhin grenzwertig, da könnte man §109d StGB "Störpropaganda gegen die Bundeswehr" unterstellen. Wozu es dann in Wikipedia heißt "Wegen ihrer strengen, in der Regel nicht beweisbaren Voraussetzungen ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering"
Aber da sind Verfassungsschutz oder "Terrorabwehr" dann doch wohl ein bisschen arg unterfordert bzw. überqualifiziert bzw. deplaziert.
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Also wer es als Beschädigung ansieht, dafür gibt es einen Paragraphen im StGB
Hervorhebungen im Text durch mich