Der Überholvorgang je Fahrzeug darf lt. ständiger Rechtsprechung max. 90 Sekunden dauern. Normalerweise.
Unvorhersehbare Ereignisse wie ein Drängler, der den Mindestabstand von z.B. 65m bei Tempo 130 auf 5m verkürzt können natürlich dazu führen, das man die Geschwindigkeit vorsichtig reduzieren muß und das Überholmanöver länger dauert.
Ausserdem ist auch § 7 StVO einschlägig.