Exilholsteiner schrieb am 25.07.2021 14:48:
Es ist selbstverständlich nicht erlaubt, mit einer um 5 km/h höheren Geschwindigkeit auf Autobahnen zu überholen. § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO besagt nämlich:
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Als Faustregel gilt, dass der Überholvorgang nicht länger als 45 s dauern darf. Das ist gerade noch erfüllt, wenn das zu überholende Fahrzeug 70 km/h und das überholende Fahrzeug 80 km/h fährt,
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Ueberholen.php#40aber nicht mehr, wenn ein Pkw mit 105 km/h ein anderes Fahrzeug mit 100 km/h überholt.
Dass man dies hier explizit erwähnen muss, zeigt, dass wir ein Problem in Deutschland haben.
und dann bitte gleich mal vollständig zitieren:
"(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."
(https://dejure.org/gesetze/StVO/5.html)
und auch die "wesentlich höhere Geschwindigkeit" beim überholen muss immer die "zulässige höchstgeschwindigkeit" einhalten: https://dejure.org/gesetze/StVO/3.html
statt dessen werde ich regelmäßig mal in 30-zonen, mal in verkehrsberuhigten zonen mit 50, 70 und mehr kmh überholt. um jeden preis. so bald autofahrende ein rad auch nur auf die ferne erspähen, sehen sie rot und heult der motor schon weit von hinten auf.
ich wehre mich auf dem rad (gegenverkehr) auch quasi unablässig gegen auto- wie radfahrende, denen ihr überholmanöver um jeden preis wichtiger ist, als die rücksicht mir gegenüber.
und noch mal hier:
(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
und das selbe noch mal bei überholen von hinten:
6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
wird von autos auch gern ignoriert, so bald sie radfahrende überholt haben:
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
und wir sind immer noch nur bei § 5 stvo :-).
niemals zu vergessen grundregel nr. 1:
§ 1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
die allerwenigsten - auto-, rad- wie fußgehende - halten sich daran.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.07.2021 15:38).