Bernhard Kuhn schrieb am 25.07.2021 13:24:
Selbstverständlich darf er überholen. Die Frage ist nur ob es die Verkehrsverhältnisse hergeben:
Nach §5 StVO darf er nur, wenn er mit wesentlich höherer Geschwindigkeit
fährt. 5 km/h sind eindeutig zu wenig.
https://www.anwalt24.de/fachartikel/strafrecht-und-justizvollzug/5617
Macht z.B. für einen Vertreter den Unterschied ober er am Feierabend zuhause noch was von seinen Kindern hat oder nicht.
Ja, wenn es die leere Autobahn hergibt.
Ansonsten ist es den Kindern wahrscheinlich wichtiger, ihren
Vater überhaupt heile wiederzusehen, als eine Viertelstunde
früher oder später.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (25.07.2021 13:38).