In Abs. 1 der Verfassung wird der Landtagspräsident gewählt. Die geltende GO sah die Reihenfolge 1. Wahl und dann zuletzt GO-Feststellung vor! Die stammt von CDU und Linkspartei.
Diese GO stammt vom vorherigen Landtag. Dieser kann man, muss man aber nicht folgen. Si eist ja kein nicht änderbares Gesetz. Bevor gewählt wird, muss man sich auf eine GO einigen. Die GO wurde bisher zu fast jeder Wahl geändert und zwar immer davor. In der GO wird u.a. auch das Verfahren festgelegt, wie gewählt wird.
Deine Annahme, dass zuerst der Präsident/die Präsidentin gewählt und anschließend die GO festeglegt wird, ist falsch, da in der GO festeglegt wird, wie die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin erfolgt. Jeder neue Landtag kann sich eine eigene GO geben.
Die Verfassung gibt lediglich vor, dass es getan wird. Das WIE wird in der GO demokratisch geregelt.
Was zu dem Zeitpunkt völlig unüblich ist. Sowas habe ich noch nirgendwo gesehen.
Mag sein, dass es unüblich ist aber eine vorherige GO gilt nicht für den neuen Landtag. Die Grünen wollten ja schon zuvor die GO ändern, wurden aber von der CDU blockiert, welche die Änderung nun fast wortgleich übernommen hat.
Der Alterspräsi hat hier lediglich die Aufgabe eines Geburtshelfers. Er soll dafür sorgen, dass der neue Landtag seine ersten Schritte selbst gehen kann. Und für die ersten Schritte benötigt es eine GO.Das Land schreibt selbst:
Nach dem Grundsatz der Parlamentsautonomie regelt der Landtag in seiner Geschäftsordnung seinen Aufbau und seine Arbeitsweise unter Beachtung der Freiheit und Gleichheit des Mandats seiner Mitglieder selbst.
https://www.thueringer-landtag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/