ratwol22 schrieb am 28.09.2024 21:02:
Das Landesverfassungsgericht hat entschieden: die existierende Geschäftsordnung gilt und die existierende Geschäftsordnung darf mit Mehrheit geändert werden. Der Alterspräsident des Landtages muß sich an die Geschäftsordnung halten (hat er nicht getan!).
Sorry, aber das Gericht hat GENAU DAS GEGENTEIL entschieden. Es sagt im wesentlichen, dass der neue Landtag nicht an irgendeine vorherige Geschäftsordnung gebunden ist und selbst entscheiden kann was er macht. Dies schließt die Möglichkeit ein die vorherige Geschäftsordnung zu übernehmen, zu ändern oder theoretisch auch bei 0 anzufangen.
https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/allgemeine-informationen/entscheidungen