Ansicht umschalten
Avatar von -10dB
  • -10dB

mehr als 1000 Beiträge seit 09.11.2008

Re: Ein weiteres Beispiel für ein schwerwiegendes Manko in unserem Recht

datatype schrieb am 08.05.2023 07:12:

-10dB schrieb am 07.05.2023 12:36:

Ein behauptetes Öffentliches Interesse müsste vor einer Veröffentlichung gerichtlich festgestellt werden, unter genauer Beachtung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des/der Betroffenen. Nicht relevante, private Inhalte müssten entfernt werden, selbst wenn Teile der Inhalte als von Öffentlichem Interesse eingestuft werden und zur Veröffentlichung zugelassen werden.

Interessehalber: Sollte das dann auch für "positive" Berichterstattung gelten?
Oder doch der Traum jedes Promis: Die Presse darf/soll über alles was meinem Image, Bekanntheitsgrad,Karriere,... nutzt berichten (da gerne auch live aus der Unterhose), beim Gegenteil aber "der Persönlichkeitsrechte wegen" die Schnauze halten?

Für Berichterstattung über persönliche/private Dinge sehe ich prinzipiell die aktive Zustimmung der Betroffenen als erforderlich an. (Die natürlich volljährig und geschäftsfähig sein müssen.)

Gegen den Willen (bzw. ohne aktive Zustimmung) der Betroffenen sollte ein Gericht - vor einer Veröffentlichung - abwägen, ob tatsächlich Öffentliches Interesse dem Schutz der Persönlichkeitsrechte überwiegt.

Bei den "negativen" Berichterstattungen geht es schließlich darum die betroffenen Personen in der Öffentlichkeit bloßzustellen (fertigzumachen) - mit allen Konsequenzen und meist irreversibel.

So etwas sollte nicht allein der Willkür, dem Geschäftsinteresse oder dem Machtinteresse von großen Medien (bzw. den Fadenziehern im Hintergrund) überlassen sein.

Damit wäre auch der verbreiteten Nötigung zu Informationen aus dem privaten Bereich ein Riegel vorgeschoben: "Wenn du uns freiwillig nichts gibst, dann schreiben wir eben was negatives über dich."

Viele Grüße
-10dB

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (08.05.2023 09:26).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten