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  • szul

mehr als 1000 Beiträge seit 25.06.2003

Re: Es steht vollkommen außer Frage das Israel als angegriffene Nation ...

Karl Sten schrieb am 21.10.2024 13:03:

... gemäß dem Völkerrecht das Recht hat, sich zu wehren.

Willst du jetzt einen (möglichen) Bruch
des Völkerrechts durch Israel
mit dem Völkerrecht rechtfertigen?!?

Und was israelische Kriegsverbrechen betrifft: Bisher gibt es nur Vermutungen, eine Anklage und die Möglichkeit diese Anklage vor Gericht zu vertreten. Mehr nicht.

"Vermutungen" reichen nicht für einen Anklage, da muss schon mehr vorhanden sein.
Und für einen Haftbefehl reichen "Vermutungen" schon einmal gar nicht aus.

Hier, zum Nachlesen:
https://en.wikisource.org/wiki/South_Africa_v._Israel_(Order_of_26_January_2024)

Gibt es israelische Kriegsverbrechen: Mit ziemlicher Sicherheit ja, da es bisher keinen Krieg gegeben hat ohne Kriegsverbrechen, aber nicht alles, was von interessierter Seite als Kriegsverbrechen bezeichnet wird, muss auch eins sein.

Da du ja mit sicherheit weisst, dass ein "Ja, aber" eigentlich ein "Nein" ist,
nehme ich an, dass diese Aussage hier (wie die zur "Vermutung" oben)
nichts weiter als Framing-Versuch darstellt.

Nehmen wir mal das typische Beispiel Krankenhäuser. Krankenhäuser stehen gemäß Kriegsvölkerrecht unter einem sehr starken Schutz. Das Bombardieren eines Krankenhauses ist ohne Zweifel ein Kriegsverbrechen, aber in dem Moment wo auch nur ein bewaffneter Kombattant sich auf dem Krankenhausgelände befindet oder dort Waffen gelagert werden oder sich dort Einstiege zu Gefechtstunneln befinden, verliert das Krankenhaus mit sofortiger Wirkung seinen Schutz und die Bombardierung ist kein Kriegsverbrechen mehr.

Wenn du so ein Spezialist für das Völkerrecht bist,
dann kannst du das ja sicherlich anhand von Zitaten belegen, oder?
Ansonsten kannst du dich ja im Aussenministerium bewerben...

Vor einem Angriff auf eine medizinische Einrichtung, die ihren Schutzstatus verloren hat, muss eine entsprechende Warnung erfolgen. Gegebenenfalls sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer ein Angriff nicht erlaubt ist. Der Zweck einer solchen Warnung besteht darin, denjenigen, die eine „Handlung begehen, die den Feind schädigt", die Möglichkeit zu geben, eine solche Handlung zu beenden bzw. andernfalls die sichere Evakuierung der Verwundeten und Kranken zu ermöglichen, die für ein solches Verhalten nicht verantwortlich sind und nicht dessen Opfer werden dürfen.

Bleibt eine solche Warnung unbeachtet, ist der Feind nicht mehr verpflichtet, die Arbeit einer medizinischen Einrichtung nicht zu stören, bzw. kann positive Massnahmen ergreifen, um diese bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Aber selbst dann dürfen humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der in der medizinischen Einrichtung versorgten Verwundeten und Kranken nicht vernachlässigt werden. Sie müssen verschont werden und es müssen soweit möglich aktive Massnahmen für ihre Sicherheit ergriffen werden.

Dies ist in der Bestimmung zur Respektierung und zum Schutz der Verwundeten und Kranken sowie in den allgemeinen Bestimmungen zur Kriegsführung verankert, die für Angriffe auf militärische Ziele gelten. Ein Angreifer bleibt vor allem dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Die militärischen Vorteile aus einem Angriff auf medizinische Einrichtungen, die ihren Schutzstatus verloren haben, sollten sorgfältig gegen die humanitären Folgen aus Schäden bzw. der Zerstörung an solchen Einrichtungen abgewogen werden: Ein solcher Angriff kann erhebliche nachrangige Kollateralschäden bei der kurz-, mittel- und langfristigen Bereitstellung einer Gesundheitsversorgung verursachen.

https://www.icrc.org/de/document/schutz-von-spitaelern-in-bewaffneten-konflikten-rechtliche-grundlagen

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