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  • Caro61

566 Beiträge seit 26.03.2018

HÄÄ????

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine "Einschüchterung" handelte, aber nicht um eine Bedrohung oder Nötigung. Bei beidem müsse der mutmaßliche Täter tatsächlich die Möglichkeit haben, seine Drohung zu verwirklichen. Das habe man aus der SMS nicht entnehmen können, so der Staatsanwalt.

Auf Nachfrage erklärte er, der SMS-Schreiber sei im Rahmen der Ermittlungen identifiziert worden, man habe ihn aber nicht vernommen. Die Person sei unbekannten Aufenthaltes und insofern nicht greifbar. Außerdem bestehe ja kein tatsächlicher Tatverdacht.

Ja, so ist das also - man hat eine Zeugin, die eine SMS erhalten hat und kurz darauf an einer Lungenembolie stirbt, man hat die SMS gefunden und auch den Schreiber - aber da ja kein Tatverdacht besteht und der auch nicht auffindbar ist, macht man sich nicht mal die Mühe, den Schreiber zu vernehmen.

Ist das Arbeitsverweigerung oder politisch gewolltes Vertuschen?

Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Wer die Handynummer der Zeugin hat, der kennst sie und kann natürlich auch die Möglichkeit haben . . .

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.06.2018 18:36).

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