Ansicht umschalten
Avatar von venice12
  • venice12

mehr als 1000 Beiträge seit 20.09.2015

Zu dem Thema genügt ein Blick ins Grundgesetz

Artikel 3, Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Mit welchem "Argument" sollte man hier dagegen verstoßen dürfen?
Das heißt leider nicht, daß Verstöße nicht stattfinden, aber staatlich abgesichert geht das zumindest hierzulande wohl nicht.

Woanders in der EU gelten wohl andere Gesetze/Regeln, aber die westliche Werte sind eben interpretierbar. Am Sonntag hinderten estnische Grenzbeamte den Archangelsker Journalisten Jaroslaw Varenik (lange Zeit Navalny-Follower) an der Einreise ins Land und ein paar Tage zuvor waren zwei Journalisten von Iswestia ausgewiesen worden.

Das neue "Rassenrecht" dort unterscheidet offenbar nicht zwischen "guten" und "bösen" Russen.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (16.08.2022 16:49).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten