Leo_Plegger schrieb am 31. Juli 2003 15:00
> Ob "Deutschland" sich dessen bewußt ist möchte ich bezweifeln. Ich
> teile nicht die Ansicht, dass heute noch neue Ansprüche geltend
> gemacht werden können.
Aha! Wie kommst Du denn zu dieser "Ansicht"???
Sehrwohl können auch heute noch Ansprüche geltend gemacht werden,
morgen auch und bis in alle Ewigkeit - allerdings nur von den
Kriegsgegnern der Deutschen Reiches. Den Deutschen hat man auf alle
Ewigkeit verboten, Ansprüche gegen die Alliierten geltend zu machen!
Man hat den Deutschen auch gleich ein Klageverbot auferlegt, denn
kein Gericht in Deutschland darf eine Klage wegen alliiertem Unrecht
annehmen und Deutschland darf keine Klagen bei internationalen
Gerichten einreichen.
Festgelegt ist dies im "2+4-Vertrag", dem "Überleitungsgesetz" und
der "Vereinbarung vom 27./28.September 1990 zu dem Vertrag über die
Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei
Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung
aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten
Fassung)"!
---
Überleitungsvertrag (der größte Teil bleibt lt. der "Vereinbarung
vom..." Punkt 3 in Kraft):
Neunter Teil, Artikel 1:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung (Anm. denn
völkerrechtlich gesehen befinden wir uns nach wie vor im Krieg mit
USA/GB/F/RUS etc., denn es hat zwar eine Kapitulation der Wehrmacht
und ihrer Truppenteile gegeben, aber das Deutsche Reich/BRD/DDR hat
nie kapituliert oder einen Friedensvertrag unterzeichnet) mit
Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der
Herrschaftsgewalt der BRD unterliegen, gegen die Staaten, welche die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.1.1942 unterzeichnet haben
(Anm. also USA/GB/SU u.a.) oder ihr beigetreten sind oder mit
Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des 5. Teiles
dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige
keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von
den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der
Zeit zwischen dem 1.9.1939 und dem 5.6.1945 wegen des in Europa
bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand
derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend
machen."
Im Sechsten Teil, Art.3, Abs.1 und 3 des Überleitungsvertrages von
1954, der ebenso ausdrücklich in Kraft bleibt, heisst es:
"Die BRD wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen
erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen
durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden
ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit
anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen
Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schliessen
werden."
---
Einen Friedensvertrag kann die BRD aber gar nicht abschliessen, da
sie nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist
(Bundesverfassungsgericht und andere deutsche Gerichte: 2 BvL 6/56, 2
BvF 1/73 und 2 BvR 373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff); 5, 85
(126); 6, 309, 336, 363.
So long
> Ob "Deutschland" sich dessen bewußt ist möchte ich bezweifeln. Ich
> teile nicht die Ansicht, dass heute noch neue Ansprüche geltend
> gemacht werden können.
Aha! Wie kommst Du denn zu dieser "Ansicht"???
Sehrwohl können auch heute noch Ansprüche geltend gemacht werden,
morgen auch und bis in alle Ewigkeit - allerdings nur von den
Kriegsgegnern der Deutschen Reiches. Den Deutschen hat man auf alle
Ewigkeit verboten, Ansprüche gegen die Alliierten geltend zu machen!
Man hat den Deutschen auch gleich ein Klageverbot auferlegt, denn
kein Gericht in Deutschland darf eine Klage wegen alliiertem Unrecht
annehmen und Deutschland darf keine Klagen bei internationalen
Gerichten einreichen.
Festgelegt ist dies im "2+4-Vertrag", dem "Überleitungsgesetz" und
der "Vereinbarung vom 27./28.September 1990 zu dem Vertrag über die
Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei
Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung
aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten
Fassung)"!
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Überleitungsvertrag (der größte Teil bleibt lt. der "Vereinbarung
vom..." Punkt 3 in Kraft):
Neunter Teil, Artikel 1:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung (Anm. denn
völkerrechtlich gesehen befinden wir uns nach wie vor im Krieg mit
USA/GB/F/RUS etc., denn es hat zwar eine Kapitulation der Wehrmacht
und ihrer Truppenteile gegeben, aber das Deutsche Reich/BRD/DDR hat
nie kapituliert oder einen Friedensvertrag unterzeichnet) mit
Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der
Herrschaftsgewalt der BRD unterliegen, gegen die Staaten, welche die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.1.1942 unterzeichnet haben
(Anm. also USA/GB/SU u.a.) oder ihr beigetreten sind oder mit
Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des 5. Teiles
dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige
keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von
den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der
Zeit zwischen dem 1.9.1939 und dem 5.6.1945 wegen des in Europa
bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand
derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend
machen."
Im Sechsten Teil, Art.3, Abs.1 und 3 des Überleitungsvertrages von
1954, der ebenso ausdrücklich in Kraft bleibt, heisst es:
"Die BRD wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen
erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen
durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden
ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des
Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit
anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen
Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schliessen
werden."
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Einen Friedensvertrag kann die BRD aber gar nicht abschliessen, da
sie nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist
(Bundesverfassungsgericht und andere deutsche Gerichte: 2 BvL 6/56, 2
BvF 1/73 und 2 BvR 373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff); 5, 85
(126); 6, 309, 336, 363.
So long