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  • Solid

mehr als 1000 Beiträge seit 27.07.2001

BVerfG

> nachdem die Beschneidung von männlichen Säuglingen für 
> rechtens erklärt wurde können sich die Anhänger der 
> weiblichen Beschneidung jetzt wunderbar auf den
> Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes berufen 

Das BVerfG hat schon 1957 die universale Formulierung für solche
Fälle gefunden (BVerfGE 6,389):

> Die Erlaubnis für die männliche Beschneidung verstößt nicht 
> gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des 
> Art. 3 GG, weil der  biologische Geschlechtsunterschied den 
> Sachverhalt hier so entscheidend prägt, dass etwa vergleichbare 
> Elemente daneben vollkommen zurücktreten. 

Ist das nicht eine wunderbare Formulierung?
Kann praktisch unverändert recycled werden.

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