Motorpsycho schrieb am 4. Januar 2013 21:20
> bismarckhering schrieb am 4. Januar 2013 19:56
>
> > Wie - durch dich?
>
> Durch mich vertreten.
>
> > Möglicherweise geht es bei einem unverheiratetem Paar mit gemeinsamem
> > Sorgerecht das bezüglich der Beschneidung divergierende Ansichten hat
> > (vorgibt zu haben) und um juristische Klärung nachsucht.
>
> Beispielsweise. Es braucht dieses aber auch eigentlich nicht.
> Fakt ist, dass mein Sohn keinen Schutz vor der Tat hat.
>
> => Ich kann es mir jederzeit anders überlegen
> (ist irgendwie so unartig in letzter Zeit)
Vorsicht, religiöser Bezug fehlt, weiterhin kann die Argumentation
mit der eigenen Unberechenbarkeit -ratzfatz- zum Verlust des
Sorgerechts führen.
> => Meine Frau kann es wollen.
> => Wir können sterben und der dann bestellte Vormund kann es wollen.
Da stellt sich die Frage, ob in den Augen des Gerichtes die von dir
geschilderten -hypothetischen- Szenarien eine hinreichend starke
Bedrohung der Grundrechte deines Sohnes darstellen, da das
Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges wäre.
> Die Beschneidung ist an keinerlei Voraussetzung sondern
> ausschließlich an die Willkür der Eltern gebunden.
Religiös verbrämte Willkür ist erlaubt, keine beliebige.
D.h. zur Klage ist der passende Glaube nötig.
> Ich könnte ihn auch schon alleine deshalb beschneiden lassen, um, falls
> die Klage abgelehnt wird, zu beweisen, dass man sie besser angenommen hätte.
Religion?
> Die andauernde Behauptung, dass die Klagevertretung eines Elternteils
> das Kind vor der Beschneidung schützen würde, stimmt schlicht nicht.
Genaugenommen überträgt sie die Klagebefugnis auf den "Täter",
was sicherlich zur Entlastung der Gerichte beitragen wird...
Ich sehe nur den Unverheiratetes-Paar-Weg als gangbar an.
b.
> bismarckhering schrieb am 4. Januar 2013 19:56
>
> > Wie - durch dich?
>
> Durch mich vertreten.
>
> > Möglicherweise geht es bei einem unverheiratetem Paar mit gemeinsamem
> > Sorgerecht das bezüglich der Beschneidung divergierende Ansichten hat
> > (vorgibt zu haben) und um juristische Klärung nachsucht.
>
> Beispielsweise. Es braucht dieses aber auch eigentlich nicht.
> Fakt ist, dass mein Sohn keinen Schutz vor der Tat hat.
>
> => Ich kann es mir jederzeit anders überlegen
> (ist irgendwie so unartig in letzter Zeit)
Vorsicht, religiöser Bezug fehlt, weiterhin kann die Argumentation
mit der eigenen Unberechenbarkeit -ratzfatz- zum Verlust des
Sorgerechts führen.
> => Meine Frau kann es wollen.
> => Wir können sterben und der dann bestellte Vormund kann es wollen.
Da stellt sich die Frage, ob in den Augen des Gerichtes die von dir
geschilderten -hypothetischen- Szenarien eine hinreichend starke
Bedrohung der Grundrechte deines Sohnes darstellen, da das
Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges wäre.
> Die Beschneidung ist an keinerlei Voraussetzung sondern
> ausschließlich an die Willkür der Eltern gebunden.
Religiös verbrämte Willkür ist erlaubt, keine beliebige.
D.h. zur Klage ist der passende Glaube nötig.
> Ich könnte ihn auch schon alleine deshalb beschneiden lassen, um, falls
> die Klage abgelehnt wird, zu beweisen, dass man sie besser angenommen hätte.
Religion?
> Die andauernde Behauptung, dass die Klagevertretung eines Elternteils
> das Kind vor der Beschneidung schützen würde, stimmt schlicht nicht.
Genaugenommen überträgt sie die Klagebefugnis auf den "Täter",
was sicherlich zur Entlastung der Gerichte beitragen wird...
Ich sehe nur den Unverheiratetes-Paar-Weg als gangbar an.
b.